Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma KRAHNEN GmbH

1. Allgemeines / Geltungsbereich

  • 1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen der Firma KRAHNEN GmbH. Diese liegen allen gegenwärtigen und zukünftigen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Einkaufs- und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für die Firma KRAHNEN unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  • 1.2 Alle Vereinbarungen zwischen KRAHNEN und dem Besteller sind schriftlich zu treffen. Lieferabrufe haben in Schriftform oder durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages werden nicht abgeschlossen. Vertriebsmitarbeiter von KRAHNEN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
  • 1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  • 1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich KRAHNEN die Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller darf sie Dritten ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von KRAHNEN nicht zugänglich machen. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sie auf Verlangen von KRAHNEN unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen von KRAHNEN solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen KRAHNEN zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  • 1.5 Dem Besteller überlassene Dokumentationen dürfen von diesem nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks eingesetzt werden.
  • 1.6 An Standardsoftware erhält der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Ihm ist es gestattet, zwei Sicherungskopien herzustellen.
  • 1.7 KRAHNEN ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen.

2. Vertragsschluss

  • 2.1 Die Angebote der Firma KRAHNEN sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und/oder etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
  • 2.2 Bestellungen, an die der Besteller mindestens drei Wochen gebunden ist, werden für KRAHNEN bindend durch schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Lieferung binnen drei Wochen nach Bestellung.
  • 2.3 Der Besteller ist für die Richtigkeit der Anfrageunterlagen verantwortlich. Die Angebotserstellung erfolgt gemäß der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Normangaben. Angaben, die nicht in einer Zeichnung oder sonstigen Unterlagen enthalten sind, werden entsprechenden allgemeingültigen Normen (DIN, EN, ISO) entnommen.
  • 2.4 Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der Bestellten um bis zu 10 % abweichen.
  • 2.5 Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten und Werbungen der Firma KRAHNEN sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von KRAHNEN schriftlich bestätigt wurden.
  • 2.6 Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Besteller zumutbar sind. Sofern KRAHNEN oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
  • 2.7 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung von KRAHNEN nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von KRAHNEN. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurück erstattet.

3. Preise

  • 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise in Euro ab Werk zuzüglich Transport- und Verpackungskosten, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll, Entladung und Montage. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 3.2 Hat KRAHNEN die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Es gelten ergänzend die gesonderten Montagebedingungen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  • 3.3 Es gelten die Preise der am Tage der Lieferung gültigen Preislisten. Bei veränderten Gestehungs- und Vormaterialkosten ist KRAHNEN berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.
  • 3.4 Preise oder Zuschläge für Franko-, FOB-, C&F-, CIF-Lieferung, etc. sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen. Die Lieferung „frei Lkw Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die entsprechende Stelle auf einer für Lkw gut befahrbaren Zuwegung zu erreichen ist.

4. Zahlungsbedingungen

  • 4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Firma KRAHNEN zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung der Rechnung oder Abgang der Ware. Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungsbeträge unter 100,00 € verstehen sich netto ohne Abzug bei sofortiger Fälligkeit.
  • 4.2 KRAHNEN behält sich ausdrücklich vor, vor der jeweiligen Belieferung eine Bonitätsprüfung vorzunehmen und im Einzelfall nur gegen die Wahl einer anderen Zahlungsart (Vorkasse/Nachnahme) zu liefern; gleiches gilt für den Fall, dass KRAHNEN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen.
  • 4.3 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die KRAHNEN unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat oder löst er sein Unternehmen auf, ist KRAHNEN berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Fällige Geldforderungen sind – sofern der Besteller Unternehmer ist - mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist KRAHNEN befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Besteller dem nicht nach, ist KRAHNEN berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und ohne Nachweis Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 5 % des Auftragswerts, mindestens aber 100,- € zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
  • 4.4 Daneben ist KRAHNEN berechtigt, die Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, KRAHNEN auf seine Kosten den unmittelbaren Besitz daran zu verschaffen. Weiter gestattet er KRAHNEN bereits jetzt, in diesem Fall die Geschäftsräume zur Abholung der Ware zu betreten.
  • 4.5 Gegen Ansprüche der Firma KRAHNEN kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Bestellers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  • 4.6 KRAHNEN behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag nach des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  • 4.7 Für erbrachte Teilleistungen ist KRAHNEN berechtigt, Zahlungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu beanspruchen.

5. Eigentumsvorbehalt

  • 5.1 Bis zum Ausgleich der Forderung aufgrund des Vertrages sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung und aller mit ihr in Zusammenhang stehender gegenwärtiger oder künftiger Forderungen bleibt sämtliche gelieferte Ware KRAHNEN-Eigentum .
  • 5.2 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt KRAHNEN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KRAHNEN verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Besteller auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  • 5.3 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für KRAHNEN. Wird der Liefergegenstand mit anderen, KRAHNEN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KRAHNEN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, KRAHNEN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KRAHNEN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller KRAHNEN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für KRAHNEN.
  • 5.4 Für den Fall, daß der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird KRAHNEN die dem Besteller zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KRAHNEN.

6. Lieferung / Verzug

  • 6.1 Lieferfristen und -termine richten sich nach Art und Umfang der Bestellung und beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
  • 6.2 Im Falle des verschuldeten Lieferverzugs kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden hieraus entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 3 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  • 6.3 Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 6.2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer KRAHNEN gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird, bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei Übernahme einer Garantie durch KRAHNEN sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung.
  • 6.4 Höhere Gewalt und Ereignisse, die KRAHNEN ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefen, berechtigt KRAHNEN, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  • 6.5 Der Besteller ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Auf Abruf bestellte Ware hat der Besteller innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung oder innerhalb von 4 Wochen nach den einzelnen schriftlich vereinbarten Abrufdaten abzunehmen. Nimmt der Besteller nicht innerhalb dieser Abruffristen ab, wird der Kaufpreis für die bis dahin fertig gestellte Ware mit Ablauf der Frist zu Zahlung fällig. Der Besteller kommt mit Ablauf der vorgenannten Fristen, bei sonstigen Bestellungen 30 Tage nach Fertigstellung der Ware in Annahmeverzug. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist KRAHNEN berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises der gelieferten Waren, höchstens jedoch 5 % zu berechnen. Den Vertragspartnern bleibt vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden geltend zu machen.
  • 6.6 Bei Abholung durch den Besteller oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware ist KRAHNEN berechtigt, nach Ablauf von einer Woche über das Material zu verfügen. Der Besteller trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und –termine vom Besteller nicht eingehalten, so ist KRAHNEN nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • 6.7 KRAHNEN ist zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.
  • 6.8 Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haftet KRAHNEN nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Besteller als Folge des von KRAHNEN zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.

7. Gefahrübergang / Verpackung

  • 7.1 Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager/Werk von KRAHNEN verlassen hat. Dies gilt auch bei Lieferungen „frei Bestimmungsort“ sowie Teillieferungen oder wenn KRAHNEN die Kosten für Transport und/oder Aufstellung übernommen hat. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Außerdem geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigern Gründen in Annahmeverzug kommt.
  • 7.2 Eine Transportversicherung schließt KRAHNEN allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten ab.
  • 7.3 Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Paletten nicht von KRAHNEN zurückgenommen. Der Besteller ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.

8. Aufstellung / Montage

  • 8.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzers ergreifen würde,
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  • 8.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  • 8.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Ausstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs-oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  • 8.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von KRAHNEN zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
  • 8.5 Der Besteller hat KRAHNEN unverzüglich sowie jederzeit auf Veranlassung die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen.
  • 8.6 Verlangt KRAHNEN nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung- gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase- in Gebrauch genommen worden ist.

9. Gewährleistung

  • 9.1 Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt, wobei KRAHNEN das Wahlrecht zusteht. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine angemessene zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
  • 9.2 Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für KRAHNEN unzumutbar, wenn der von KRAHNEN nachgewiesene Kostenaufwand 25 % des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Besteller die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
  • 9.3 Im Fall der Nachbesserung ist KRAHNEN verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  • 9.4 Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt hat, oder wenn Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten Gegenstand ohne Zustimmung von KRAHNEN ausgeführt wurden.
  • 9.5 Die Ansprüche des Bestellers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware daher unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und KRAHNEN evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb von 1 Woche ab Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen.
  • 9.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: für Verschleißteile, natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichteinhaltung der von KRAHNEN vorgeschriebenen Einweisung, Nichtbeachtung der mitgelieferten Bedienungsanleitung, mangelhafter Fertigungszeichnung des Bestellers, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von KRAHNEN zu vertreten sind; bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller selbst oder einen Dritten, Änderungen des Liefergegenstandes durch den Besteller selbst oder einen Dritten ohne vorherige Zustimmung von KRAHNEN, Weitervergabe des Liefergegenstandes an einen Dritten ohne Mitlieferung der zum jeweiligen Liefergegenstand gehörigen Bedienungsanleitung für die daraus entstehenden Folgen.
  • 9.7 Sachmängelansprüche verjähren bei neu hergestellten Sachen in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

10. Haftung

  • 10.1 KRAHNEN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie durch KRAHNEN sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung.
  • 10.2 Bei der Verletzung sog. Kardinalpflichten haftet KRAHNEN dem Besteller auf Aufwendungs- und Schadensersatz. Kardinalpflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Soweit jedoch die Verletzung einer Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führte, sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
  • 10.3 Eine über die in Ziffer 10.1 und 10.2. verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Sachmangel, Rechtsmangel und/oder Verletzung von anderen Pflichten aus dem Schuldverhältnis, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB sowie bei Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können.
  • 10.4 Soweit die Schadensersatzhaftung KRAHNEN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KRAHNEN.
  • 10.5 Wird KRAHNEN von einem Dritten in Anspruch genommen, obwohl die Haftung gegenüber dem Besteller von KRAHNEN, der die Ware an diesen Dritten weiterverkauft hat, ausgeschlossen ist, hat KRAHNEN gegen den Besteller einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen dieses Dritten.
  • 10.6 Unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.7 verjähren alle Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund in 1 Jahr. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist, in Fällen der Verletzung von Leben, Körpers oder Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung sog. Kardinalpflichten.

11. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

  • 11.1 Liefert KRAHNEN nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. KRAHNEN wird den Besteller auf alle ihr bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat KRAHNEN von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird KRAHNEN die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist KRAHNEN – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte KRAHNEN durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist KRAHNEN zum Rücktritt berechtigt
  • 11.2 An KRAHNEN überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist KRAHNEN berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebotes ohne weitere Vorankündigung zu vernichten.
  • 11.3 Sofern nicht anders vereinbart ist, ist KRAHNEN verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von KRAHNEN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet KRAHNEN gegenüber dem Besteller innerhalb der in 9.7 bestimmten Frist wie folgt:
    a) KRAHNEN wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht von KRAHNEN zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 10.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen seitens KRAHNEN bestehen nur, soweit KRAHNEN vom Besteller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt wurde, der Besteller eine Verletzung nicht anerkennt und KRAHNEN alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • 11.4 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von KRAHNEN nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von KRAHNEN gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  • 11.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sowie bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9 und 10 entsprechend. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen KRAHNEN und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12. EG-Einfuhrumsatzsteuer

  • 12.1 Soweit der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat KRAHNEN seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
  • 12.2 Der Besteller ist ferner verpflichtet, KRAHNEN den Aufwand und die Kosten, die KRAHNEN wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen. Für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Bestellers zur Einfuhrumsatzsteuer haftet KRAHNEN nicht, es sei denn, KRAHNEN fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

13. Datenschutz

  • KRAHNEN ist berechtigt, sämtliche Daten über den Besteller, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten

14. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Rechtswahl / Sonstiges

  • 14.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  • 14.2 Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen KRAHNEN und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen KRAHNEN und ihm geschlossenen Verträgen ist der Sitz der Firma KRAHNEN. KRAHNEN ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Besteller über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
  • 14.3 Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

15. Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand 30.10.2017





KRAHNEN GMBH
Produkte für Instandhaltung
und Qualitätssicherung

Paffrather Straße 13 -15
D-51069 Köln

Telefon: +49 (0)2 21 / 68 10 06
Telefax: +49 (0)2 21 / 68 10 03
E-Mail: info@krahnen.de