Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma KRAHNEN GmbH

1. Allgemeines / Geltungsbereich

  • 1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Einkaufsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Herstellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma KRAHNEN GmbH - nachfolgend: KRAHNEN- stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen/Leistungen des Lieferanten/Herstellers, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  • 1.2 Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Herstellers finden keine Anwendung, auch wenn KRAHNEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und/oder die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
  • 1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  • 1.4 Alle Vereinbarungen zwischen KRAHNEN und dem Lieferanten/Hersteller sind schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift durch eine vertretungsberechtigte Person niederzulegen. Lieferabrufe können nur in Schriftform oder durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages werden nicht abgeschlossen. Mitarbeiter der Firma KRAHNEN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.
  • 1.5 Soweit ergänzend eine Qualitätssicherungsvereinbarung und/oder sonstige vertragliche Vereinbarungen geschlossen sein sollten, gehen deren Regelungen im Zweifel diesen Einkaufsbedingungen vor.

2. Bestellungen / Preise / Zahlungsbedingungen

  • 2.1 Nur schriftliche Bestellungen sind für KRAHNEN verbindlich. Soweit die Bestellungen durch KRAHNEN nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich KRAHNEN hieran 3 Tage gebunden. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 1 Woche widerspricht.
  • 2.2 Die in den Bestellungen und Abrufen von KRAHNEN gemachten Angaben über Art, Qualität, Maße, Gewicht, Stückzahlen, Umfang etc., sind verbindlich und vom Lieferanten/Hersteller unbedingt einzuhalten. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KRAHNEN verbindlich.
  • 2.3 Die mit KRAHNEN vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Haus KRAHNEN oder zu einer von KRAHNEN benannten Empfangsstelle einschließlich aller sonstigen Kosten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • 2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto bzw. nach 30 Tagen netto.
  • 2.5 Die Frist beginnt mit Zugang einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung, nicht jedoch vor Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und, sofern Dokumentationen oder sonstige Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Zurverfügungstellung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (z.B. Scheck oder Wechsel) bleibt KRAHNEN überlassen. Rechnungen sind unter Angabe von Lieferantenanschrift, Bestellnummer, Lieferscheinnummer des Lieferanten, KRAHNEN Kommissions-Nr., Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung einzureichen. Bei Zahlungsverzug schuldet KRAHNEN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
  • 2.6 Der Lieferant/Hersteller ist nicht berechtigt, ihm gegen KRAHNEN zustehende Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt davon unberührt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KRAHNEN im gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere darf KRAHNEN Forderungen des Lieferanten/Herstellers gegen Belastungsanzeigen oder Gutschriften verrechnen.

3. Art und Umfang der Lieferung / Lieferfristen

  • 3.1 Die von KRAHNEN in der Bestellung oder im Lieferplan/Abruf angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei KRAHNEN. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant/Hersteller die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und KRAHNEN unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren.
  • 3.2 Im Falle eines Abrufauftrages bzw. eines Lieferplans hat die Anlieferung der Ware bzw. Anfertigung gemäß Abruf aufgrund des Lieferplans zu erfolgen.
  • 3.3 Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, KRAHNEN unverzüglich schriftlich unter Benennung der Gründe in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die zu einer verzögerten Lieferung oder einer Einschränkung der vereinbarten Qualität führen oder führen könnten. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant/Hersteller nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 3.4 Im Falle des Verzugs ist KRAHNEN berechtigt, vom Lieferanten/Hersteller eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die KRAHNEN zustehenden gesetzlichen Verzugsansprüche nicht berührt. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden, auch wenn KRAHNEN sich bei der Übergabe/Abnahme deren Geltendmachung nicht vorbehalten hat.
  • 3.5 Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KRAHNEN zulässig. Im Rahmen des für den Lieferanten/Hersteller Zumutbaren kann KRAHNEN Änderungen der Lieferung/Leistung in Konstruktion und Ausführung verlangen. In diesem Fall sind nachgewiesene, der Fa. KRAHNEN entstandene Mehrkosten auszugleichen und nachgewiesene Minderkosten an KRAHNEN zu erstatten.

4. Höhere Gewalt

  • Sollte KRAHNEN aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen wie Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen jeder Art, Bedarfsrückgang wegen Abnahmeverringerung, die eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben o.ä. nicht in der Lage sein, die Abnahme der Lieferung/Leistungen entsprechend dem Lieferplan durchzuführen, hat KRAHNEN das Recht, den Lieferplan entsprechend abzuändern, ohne dass daraus dem Lieferanten/Hersteller ein Schadenersatzanspruch oder das Recht auf Preiserhöhung erwächst. Außerdem wird KRAHNEN - unbeschadet der sonstigen Rechte - in diesem Fall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die vorgenannten Umstände nicht nur von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs von KRAHNEN zur Folge haben. Beide Vertragspartner versuchen sich bei höherer Gewalt nach Umständen unverzüglich gegenseitig zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Umständen nach Treu und Glauben anzupassen.

5. Gefahrübergang / Versand

  • 5.1 Der Lieferant/Hersteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung, auch wenn Versendung vereinbart ist, bis zur Annahme der Ware durch KRAHNEN am vereinbarten Lieferort.
  • 5.2 KRAHNEN behält sich vor, Versandweg und -art sowie das Transportmittel, den Spediteur und die Verpackungsart vorab gesondert vorzuschreiben. Wurde eine gesonderte Vereinbarung hierüber nicht getroffen, so ist die kostengünstigste Art und der kostengünstigste Umfang des Transportgutes sowie die der Entfernung entsprechende Versand- und Verpackungsarten zu wählen. Der Versand hat dabei in geeignetem Verpackungsmaterial zu erfolgen, der die Beschädigung der Ware ausschließt. Wird eine wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten/Hersteller zurückgesendet, hat KRAHNEN Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
  • 5.3 Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten/Herstellers gegen Transportschäden bis zur Annahme der Ware durch KRAHNEN zu versichern. Bei Rücksendungen wird die Ware auf Gefahr des Lieferanten/Herstellers versandt.

6. Eigentumsvorbehalt

  • Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten/Herstellers für die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises wird anerkannt. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird indes nicht anerkannt und ist ausgeschlossen.

7. Fertigungsmittel / Vorprodukte

  • 7.1 Sämtliche Modelle, Muster, Zeichnungen, Formen oder Werkzeuge, die KRAHNEN zur Durchführung des Auftrages bereitstellt, bleiben Eigentum von KRAHNEN. Sie sind unverzüglich nach der Übernahme durch den Lieferanten/Hersteller unmissverständlich als Eigentum von KRAHNEN zu kennzeichnen und erkennbar gesondert von gleichartigem oder ähnlichem Material zu lagern. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung der Aufträge von KRAHNEN verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, Modelle, Muster und Zeichnungen nicht zu vervielfältigen. Nach der Verwendung im Auftrag von KRAHNEN sind sie sofort und vollständig an KRAHNEN zurückzugeben, auch übrig gebliebenes Material. Entsprechendes gilt für alle dem Lieferanten/Hersteller von KRAHNEN bereitgestellten Vorprodukte.
  • 7.2 Alle nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen von KRAHNEN hergestellten und/oder nach den gesetzlichen Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes geschützten Teile dürfen ausschließlich an KRAHNEN, ohne deren Zustimmung niemals an Dritte geliefert oder diesen zugänglich gemacht werden.
  • 7.3 Im Auftrag von KRAHNEN gefertigte und bezahlte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle etc. gehen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum von KRAHNEN über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant/Hersteller die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für KRAHNEN verwahrt. Nicht mehr benötigte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle etc. dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch KRAHNEN vom Lieferanten/Hersteller geändert oder verschrottet werden.
  • 7.4 Fertigungsmittel der KRAHNEN sind ordnungsgemäß zu warten, sachgerecht aufzubewahren und gegen zufälligen Untergang oder Verschlechterung zu versichern. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant/Hersteller.

8. Geheimhaltung

  • 8.1 Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Modelle, Formen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit einem KRAHNEN Auftrag erhält, nur für den vorgesehenen vertraglichen Zweck zu verwenden und strikt geheimzuhalten. Die Offenlegung gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch KRAHNEN. Auf Anforderung durch KRAHNEN sind alle vorgenannten Unterlagen und Informationen und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an KRAHNEN zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten.
  • 8.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Auftrages bzw. der Geschäftsbeziehung hinaus und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  • 8.3 Der Lieferant/Hersteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KRAHNEN nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu KRAHNEN werben.
  • 8.4 KRAHNEN behält sich ausdrücklich das Eigentum sowie alle sonstigen Rechte, insbesondere sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte und/oder das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten an den von KRAHNEN zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KRAHNEN angefertigt werden. Vervielfältigungen gehen mit Herstellung in das Eigentum von KRAHNEN über.

9. Mängelanzeige

  • Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. Sofern eine Qualitätssicherungsvereinbarung die Untersuchungs- und Rügepflichten von KRAHNEN regelt, so gelten die dortigen Bestimmungen. Besteht eine solche nicht, ist KRAHNEN verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu untersuchen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Entdeckung erfolgt. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

10. Mängelhaftung / Aufwendungsersatz / Verjährung

  • 10.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so stehen der Firma KRAHNEN die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Firma KRAHNEN ist berechtigt, vom Lieferanten/Hersteller nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Dem Hersteller/Lieferanten steht das Recht zu, die von KRAHNEN gewählte Art der Nacherfüllung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  • 10.2 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlicher hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit von KRAHNEN gegenüber Abnehmern ist KRAHNEN berechtigt, nach Abstimmung mit Lieferant/Hersteller auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
  • 10.3 Soweit nicht gesetzlich etwas Anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant/Hersteller für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei KRAHNEN bzw. ab Abnahme auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die selben Fristen gelten für die Nacherfüllung. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens zwei Monate nachdem die Ansprüche des Kunden erfüllt sind, ein. Die Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an KRAHNEN. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  • 10.4 Der Lieferant/Hersteller haftet für sämtliche der Firma KRAHNEN infolge von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Hierbei sind auch diejenigen Aufwendungen ersatzpflichtig, die für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle entstehen. Wurde eine mangelhafte Lieferung bereits verarbeitet, ist der Lieferant/Hersteller auch zum Ersatz der mit dem Ausbau und der Rücksendung der fehlerhaften Teile verbundenen Kosten verpflichtet.
  • 10.5 Der Lieferant/Hersteller erstattet weitere Aufwendungen bei den Abnehmern der Firma KRAHNEN oder KRAHNEN selbst, welche im Vorfeld im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensminderung oder Abwehr, wie z.B. Rückrufaktionen, entstehen.
  • 10.6 KRAHNEN behält sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten/Hersteller vor, sofern KRAHNEN hergestellte und/oder verkaufte Vertragsgegenstände wegen der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten/Hersteller gelieferten Teile zurücknimmt oder gegenüber KRAHNEN aus diesem Grund der Kaufpreis gemindert oder KRAHNEN in sonstiger Weise in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall bedarf es für die Geltendmachung von Mängelrechten der Firma KRAHNEN keiner gesonderten Fristsetzung.

11. Schutzrechte Dritter / Freistellung

  • Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, eine von Schutzrechten Dritter freie Lieferung bzw. Leistung zu erbringen. Wird KRAHNEN gleichwohl derartig in Anspruch genommen, ist der Lieferant/Hersteller verpflichtet, KRAHNEN von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Wird KRAHNEN bzw. deren Abnehmern wegen einer Schutzrechtsverletzung die Herstellung und/oder Lieferung untersagt, so hat der Lieferant KRAHNEN den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und nach deren Wahl eine Lizenz vom Schutzrechtinhaber zu erwerben oder aber die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten/Herstellers bezieht sich dabei auf alle Kosten und Aufwendungen, die KRAHNEN aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Für diese Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Sie beginnt mit der Lieferung der Waren, aus der die Freistellungsverpflichtung erwächst.

12. Produkthaftung

  • 12.1 Der Lieferant/Hersteller haftet für alle von Dritten gegenüber KRAHNEN wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, KRAHNEN von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten/Hersteller ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten/Herstellers, so trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant/Hersteller übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • 12.2 Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000,- € (in Worten: drei Millionen Euro) zu unterhalten, welche auch das Rückrufrisiko abdeckt. Er wird auf Verlangen von KRAHNEN jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zur Verfügung stellen.

13. Schutzrechte

  • 13.1 Der Lieferant/Hersteller steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
  • 13.2 Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, KRAHNEN von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen KRAHNEN wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von allen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

14. Ersatzteile

  • 14.1 Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an KRAHNEN gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • 14.2 Beabsichtigt der Lieferant/Hersteller, die Produktion von Ersatzteilen für die an KRAHNEN gelieferten Produkte einzustellen, wird er KRAHNEN dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

15. Erstbemusterung

  • Falls KRAHNEN eine Erstbemusterung verlangt, darf eine Serienanfertigung erst beginnen, wenn KRAHNEN das Muster schriftlich freigegeben hat. Im übrigen gelten die individualvertraglichen Vereinbarungen.

16. Entsorgung von Altteilen

  • Werkzeuge, Betriebsmittel, Modelle, Muster, Zeichnungen, Formen sowie sonstige Altteile sind nach Wahl der Fa. KRAHNEN an diese herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten durch diesen zu entsorgen. Eine Entsorgung darf nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KRAHNEN stattfinden.

17. Datenschutz

  • KRAHNEN ist berechtigt, sämtliche Daten über den Vertragspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

18. Erfüllungsort / Gerichtsstand /Anwendbares Recht

  • 18.1 Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von KRAHNEN in Köln, Deutschland.
  • 18.2 Die zwischen KRAHNEN und dem Lieferanten/Hersteller geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
  • 18.3 Vertragssprache ist deutsch. Für nicht deutschsprachige Kunden können auf Wunsch von KRAHNEN Übersetzungen angefertigt werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung wird von KRAHNEN nicht übernommen.

19. Gefahr-, Umwelt- und Brandschutzanforderungen

  • Gefahr-, Umwelt- und Brandschutzanforderungen

    (1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen aus den Richtlinien ROHS 2011/65/EU und WEEE 2012/19/EU und die daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetze sowie die Gefahrstoffverordnung und die dort in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, in der zum Zeitpunkt der Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen aktuellen Fassung zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der KRAHNEN GmbH grundsätzlich nur Waren oder Leistungen zu liefern, die frei von verbotenen Halogenen bzw. Halogenverbindungen sind. Ist der Vertragspartner hierzu nicht in der Lage, hat er die KRAHNEN GmbH unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung Chemikalien oder Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu liefern, ist der Vertragspartner verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.

    (2) Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG/EU-Konformitätserklärung zu liefern, sowie mit einer CE Kennzeichnung zu versehen, soweit erforderlich. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen, sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt entsprechen.

    (3) In der KRAHNEN besteht ein striktes Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot

    Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

    Der Auftragnehmer sichert zu, seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zu entrichten und auch seine Subunternehmer sowie von diesen eingesetzte, weitere Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten. Der Auftragnehmer erklärt, nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu sein. Für den Fall, dass Dienst- oder Werkleistungen in den in § 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen erbracht werden, gilt folgendes: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit einen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns durch den Auftragnehmer und ggf. seine Subunternehmer für den Zeitraum der letzten zwei für die Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 MiLoG maßgeblichen Jahre vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und hierfür gezahlte Entgelte zu erbringen. Weiterhin wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung jederzeit Einsicht in die einschlägigen (anonymisierten) Lohn- und Gehaltslisten gewähren. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Nachweispflichten ist eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro pro Vorfall verwirkt. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers diesbezüglich durch Dritte (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG) wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen inklusive der Rechtsverteidigungskosten auf erstes schriftliches Anfordern freistellen. Sollte der Auftragnehmer gegen die hier aufgeführten Regelungen verstoßen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies gilt auch im Falle des Verstoßes gegen die vereinbarten Nachweispflichten durch den Auftragnehmer.

20. Schlussbestimmungen

  • 19.1 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  • 19.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Stand 07.03.2022



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